Gesetz
Die Einführung des digitalen Tachographen wurde europaweit in mehreren gesetzlichen Verordnungen und Richtlinien geregelt. Einerseits musste das Gesetz um die Funktionen des digitalen Tachographen erweitert werden und andererseits wurde es im gleichen Zug auch bezüglich der Bestimmungen zu den Lenk- und Ruhezeiten überarbeitet.
Folgend eine Zusammenstellung der wichtigsten Erweiterungen:
Gesetzliche Bestimmung | Europa | Schweiz |
Herunterladen der Fahrerkarte | 28 Tage | 7 Tage |
Herunterladen des Massenspeichers | 92 Tage | 90 Tage |
Herunterladen der Unternehmenskarte | nicht nötig | 90 Tage |
Aufbewahrungspflicht der digitalen Daten und der Tachoscheiben |
2 Jahre | 3 Jahre |
Sicherungspflicht der Daten auf einem gesonderten Datenträger |
ja | ja |
Mitführungspflicht der Tachoscheiben und der ausgedruckten Papierstreifen |
28 Tage | aktuelle Woche und letzter Tag der Vorwoche |
Eine neue Besonderheit ist der Mischbetrieb. Von einem Mischbetrieb spricht man, wenn im gleichen Unternehmen sowohl analoge als auch digitale Tachographen eingesetzt werden. Jedes Mal wenn ein Fahrer von einem Fahrzeug mit digitalem Tachograph auf ein Fahrzeug mit analogem wechselt, muss er einen Papierstreifen mit den Tätigkeiten ausdrucken. Dieser Papierstreifen muss dann, gleich wie die Tachoscheiben, jeweils im Fahrzeug mitgeführt werden.
In der Schweiz wurden bis anhin noch keine änderungen bezüglich der Dauer der Lenk- und Ruhezeiten vorgenommen. Es ist allerdings eine Angleichung ans europäische Gesetz geplant, welche aber noch nicht umgesetzt wurde. Im europäischen Gesetz wurden diverse Sachen überarbeitet und angepasst. Beispielsweise muss nun eine Lenkzeitunterbrechung nach 4.5 h Lenkzeit am Stück genommen oder in zwei Blöcke à 15 und 30 Minuten aufgeteilt werden. Eine Aufteilung in 3 x 15 Minuten ist nicht mehr erlaubt. Die maximale Lenkzeit über einen Zeitraum von zwei Wochen wurde neu auf 90 Stunden begrenzt. Dafür darf die tägliche Ruhezeit zweimal pro Woche von 11 auf 9 Stunden reduziert werden, ohne dass sie nachgeholt werden muss.
Folgend eine Zusammenstellung der wichtigsten Gesetzestexte:
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CH-Verordnung (SR) Nr. 822.221, ARV 1 (Stand 01.10.2011)
Regelung der Arbeits- und Ruhezeiten für
berufsmässige Motorfahrzeugführer -
CH-Verordnung (SR) Nr. 822.222, ARV 2 (Stand 01.10.2011)
Regelung der Arbeits- und Ruhezeiten für berufs-
mässige Führer von leichten Personenwagen -
EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften
im Strassenverkehr -
EU-Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 - Anhang 1B
Technische Beschreibung zum digitalen Tachographen
und den entsprechenden Kontrollgerätekarten -
EU-Richtlinie (EG) Nr. 15/2002
Regelung der Arbeitszeiten im Strassenverkehr